Vereinssatzung
Ein neuer Zug im Kreis e.V. - Bad Boll
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein EIN NEUER ZUG IM KREIS“ und hat
seinen Sitz in 73087 Boll.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag
führt er den Zusatz „e. V.“
§ 2 Zweck
Der Verein tritt für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehr ein
mit dem Ziel, die Eisenbahnnebenstrecke Göppingen – Boll zu reaktivieren.
Zweck des Vereins ist es, in bürgerschaftlicher Bereitschaft durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden die Finanzierung dieses Ziels durch geeignete
Maßnahmen zu verfolgen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Förderverein verpflichtet sich, die gesammelten Beträge
ausschließlich dem Vereinszweck dienenden Initiativen zukommen zu lassen.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein arbeitet in konfessioneller, parteipolitischer und sonstiger
Weise auf neutraler Basis.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Beiträge, die ausschließlich zur Erfüllung des
Vereinszwecks dienen. Die Festsetzung der Beiträge obliegt der
Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch Beschluss, der einer
Begründung auch bei Ablehnung nicht bedarf.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Satzung
gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand ohne
Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung.
Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu
erklären.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) 3 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je
allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt. Er nimmt sämtliche Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand unter Einberufung
einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) die Festlegung der Jahresrechnung,
c) die jährliche Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereines.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über eine
Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn die beantragte
Satzungsänderung in der Tagesordnung angegeben war.
Die Änderung des Zwecks des Vereins ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des
Grundes fordert.
§ 6 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die
mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Kasse und die
dazugehörigen Belege und Bücher prüfen und darüber der Mitgliederversammlung
Bericht erstatten.
§ 7 Protokolle
Über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist vom
Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, da von einem der Vorsitzenden
gegen zu zeichnen ist.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des Vereins
Vor Auflösung des Vereins ist eine besondere Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei
Viertel der erschienenen Mitglieder.
Im Fall der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Gemeinde
Boll übertragen mit der Auflage, es ausschließlich für die Förderung des
öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden.
Boll, den 16. Juni 1995
Vereinssatzung als
.pdf-Datei
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