EIN NEUER ZUG IM KREIS e.V. - Die Vereinssatzung

Die Voralbbahn

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Göppingen - Bad Boll

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 Satzung

 

Vereinssatzung
Ein neuer Zug im Kreis e.V. - Bad Boll

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein EIN NEUER ZUG IM KREIS“ und hat seinen Sitz in 73087 Boll.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz „e. V.“


§ 2 Zweck

Der Verein tritt für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehr ein mit dem Ziel, die Eisenbahnnebenstrecke Göppingen – Boll zu reaktivieren.

Zweck des Vereins ist es, in bürgerschaftlicher Bereitschaft durch Mitgliedsbeiträge und Spenden die Finanzierung dieses Ziels durch geeignete Maßnahmen zu verfolgen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein verpflichtet sich, die gesammelten Beträge ausschließlich dem Vereinszweck dienenden Initiativen zukommen zu lassen.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein arbeitet in konfessioneller, parteipolitischer und sonstiger Weise auf neutraler Basis.


§ 3 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Beiträge, die ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Die Festsetzung der Beiträge obliegt der Mitgliederversammlung.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch Beschluss, der einer Begründung auch bei Ablehnung nicht bedarf.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Satzung gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand ohne Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung.

Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) 3 Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Er nimmt sämtliche Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand unter Einberufung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) die Festlegung der Jahresrechnung,
c) die jährliche Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereines.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über eine Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn die beantragte Satzungsänderung in der Tagesordnung angegeben war.

Die Änderung des Zwecks des Vereins ist grundsätzlich nicht möglich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes fordert.


§ 6 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörigen Belege und Bücher prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.


§ 7 Protokolle

Über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, da von einem der Vorsitzenden gegen zu zeichnen ist.


§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 9 Auflösung des Vereins

Vor Auflösung des Vereins ist eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Im Fall der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Gemeinde Boll übertragen mit der Auflage, es ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden.


Boll, den 16. Juni 1995

Vereinssatzung als .pdf-Datei
zum Download und ausdrucken

 

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